Sie sind Mieter und sollen auf Bonität geprüfte werden ?
Haben Sie als Mietinteressent bitte Verständnis dafür dass sich der Vermieter gegen potentielle Mietausfälle absichern möchte und auch muss.
Falls Sie Zweifel an Ihrer eigenen Bonität haben, und eine Eigenauskunft seitens der Auskunftei / -en wünschen, so schreiben Sie diese bitte direkt an.
In Deutschland gibt es mehrere große Auskunfteien die Daten erheben und speichern. Da jede Auskunftei ihre eigenen Daten speichert und diese untereinander nicht geteilt werden, ist es wichtig dass Sie sich eine Eigenauskunft von jeder einzelnen Auskunftei einholen.
Gesetztlich sind Auskunfteien jedoch verpflichtet Sie schriftlich zu benachrichtigen, wenn über Sie erstmals Daten erhoben, gespeichert und beauskunftet werden. Dies nennt man Erstbenachrichtigungsverpflichtung.
Sie als Betroffener werden von der Speicherung, der Art der Daten, sowie der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle benachrichtigt.
Diese Bestimmung wird in § 33 Abs. 1 BDSG geregelt.
Der vollständge Gesetzestext lautet wie folgt:
§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
Die verantwortliche Stelle legt schriftlich fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 2 bis 7 abgesehen wird.
Wie passiert die Benachrichtigung ?
Dies geschieht üblicherweise durch ein Formschreiben mit der Überschrift "Benachrichtigung nach dem BDSG". In Ausnahmefällen kann auch eine telefonische Benachrichtigung des Betroffenen erfolgen.
Dies könnte Anlass für Sie sein, von Ihrem Auskunftsrecht nach § 34 BDSG Gebrauch zu machen.
Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der Speicherung, der Art der Daten, der Zweckbestimmung der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und der Identität der verantwortlichen Stelle zu benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung ohne Kenntnis des Betroffenen gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen. Der Betroffene ist in den Fällen der Sätze 1 und 2 auch über die Kategorien von Empfängern zu unterrichten, soweit er nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss.